Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung

Sachverhalt:
Ein Außendienstmitarbeiter least in 2018 im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses ein Fahrzeug. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR.
Für 2018 ermittelte der Kläger die Gesamtkosten für das Fahrzeug mit insgesamt 30.418,21 EUR. Darin war die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum vom 20. Dezember 2018 bis zum 19. Dezember 2021 und einer Fahrleistung von 40.000 km pro Jahr mit 15.000 EUR enthalten.
BFH-Entscheidung:
Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für sonstige berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehörte nach der bisherigen Rechtsprechung eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Nach neuer Rechtsprechung sind die Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Das bedeutet, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.11.2024, VI R 9/22