Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschied, dass sich der Begriff der Betriebsstätte nicht aus dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ableiten lasse. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff der Betriebsstätte um eine eigene normspezifische Auslegung des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 EStG.
Der Kläger, ein selbstständiger IT-Berater, arbeitete zwischen 2016 und 2018 fast ausschließlich für eine einzige Firma, deren Sitz er an vier Tagen pro Woche aufsuchte. Sein ursprünglich auf drei Monate befristeter Beratervertrag wurde mehrfach verlängert. Aufgrund seiner Tätigkeit unterhielt er eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In einer Betriebsprüfung argumentierte der Kläger, dass der Firmensitz seines Kunden keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG sei und daher seine Familienheimfahrten unbegrenzt absetzbar sowie Verpflegungsmehraufwendungen über die 3-Monats-Frist hinaus anzuerkennen seien. Das FG entschied jedoch, dass der Einsatzort des Klägers als Betriebsstätte zu werten sei, wodurch die steuerlichen Abzugsbeschränkungen rechtmäßig waren.
Entscheidung: Unter einer Betriebsstätte ist der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuer- baren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die erforderliche ortsfeste betriebliche Einrichtung ist nicht erforderlich. Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmers, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist als Betriebsstätte daher der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat – in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers.
Die Revision zum BFH ist unter Az. beim BFH VIII R 15/24 anhängig.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.6.2024, 1 K 1219/21